14.05.2020

Update zum Antikörpertest:Meldepflicht und Abrechnung

 

Information über die Zuordnung einer analogen EBM-Ziffer

Die KBV hat am 07.05.2020 die Entscheidung zugunsten der Abrechnungsfähigkeit des indirekten Erregernachweises von SARS-CoV-2 (Antikörpertest) für gesetzlich Versicherte getroffen. Ab sofort ist somit eine Beauftragung der Antikörperdiagnostik (Untersuchung auf Gesamt- oder spezifisch auf IgG-Antikörper) als Kassenauftrag per Muster 10 offiziell möglich, Voraussetzung ist die Begründung der medizinischen Notwendigkeit z.B.  i.d.R. der Abklärung einer stattgehabten Infektion.  Die KBV empfiehlt zur Titerkontrolle die Abnahme zweier Serumproben im Abstand von 7 bis 14 Tagen. Die zweite Probe sollte nicht vor der dritten Woche nach Symptomeintritt entnommen werden und muss in demselben Labor untersucht werden.

Die Testung ohne direkten zeitlichen Bezug zu einer klinischen COVID-19-Symptomatik, beispielsweise zur Prüfung einer Immunität, stellt derzeit keine vertragsärztliche Leistung dar. Für diese Fragestellungen können jedoch weiterhin IGeL-Aufträge erstellt werden.

Hinweise zur Abrechnung

Der veranlassende Arzt und der Laborarzt kennzeichnen ihre Abrechnung solcher Tests am Behandlungs­tag mit der Ziffer 88240. Der Antikörpertest selbst wird durch uns als ähnliche Untersuchung mit der Gebührenordnungsposition 32641 abgerechnet.

Meldepflicht

Nach der Coronavirus-Meldepflichtverordnung vom 01.02.2020 ist der Nachweis von Antikörpern gegen SARS-CoV-2 als indirekter Nachweis des Krankheitserregers meldepflichtig, sofern es einen Hinweis auf eine akute Infektion gibt, z.B. durch Titeranstieg oder Serokonversion.

 

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